
Ihre Rechtsanwälte aus Neuruppin


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Herzlich willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulz & Ehrke in Neuruppin
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Herzlich willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulz & Ehrke in Neuruppin

Spezialist für Arbeitsrecht, der bei Kündigungen, Verträgen und Rechtsstreitigkeiten unterstützt.








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Unser erfahrenes Team bietet kompetente, individuelle Rechtsberatung für Ihre Anliegen.

Claudia Schulz-Römling

Jörg Ehrke
Aktuelle Rechtsprechungen
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Die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie sind derzeit nicht absehbar. Es steht jedoch zu befürchten, dass viele Arbeitgeber Entlassungen vornehmen müssen.
Sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. D. h., auch in der gegenwärtigen Krise muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Bedingungen einer Kündigung halten.
Erfahrungsgemäß werden oftmals die Regeln bei Ausspruch einer derartigen Kündigung verletzt. In den seltensten Fällen wird der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer entlassen. Wenn jedoch nicht alle Arbeitnehmer entlassen werden, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Hierbei sind besonders ältere Arbeitnehmer, oder Arbeitnehmer die lange Jahre beschäftigt sind, gegenüber jüngeren oder später eingetretenen Kollegen schutzbedürftiger. Eine Verletzung dieser Regeln führt -auch in der gegenwärtigen Pandemiekrise- zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Dreiwochenfrist (ab Zugang der Kündigung) arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Corona Pandemie und Einkommensverluste
Für viele Arbeitgeber kam die Krise völlig überraschend. Zum Teil müssen Arbeitnehmer von heute auf morgen zu Hause bleiben. Viele fragen sich, ob sie weiterhin einen Lohnanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Dies hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Weist der Arbeitgeber ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zu Hause zu bleiben hat, behält diese auch seinen Lohnanspruch. Das Risiko, genügend Arbeit für die Arbeitnehmer vorhalten zu können, trägt der Arbeitgeber.
Bleibt der Arbeitnehmer auf eigenen Entschluss zu Hause, weil er zum Beispiel Angst vor einer Infektion hat, oder sein Kind beaufsichtigen muss, verliert er seinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist und ein entsprechendes Attest vorliegt. Dann gelten die üblichen Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. D. h. die ersten sechs Wochen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Für die nachfolgende Zeit ist dann die gesetzliche Krankenversicherung eintrittspflichtig.
Corona Pandemie und Urlaub
Die Osterferien stehen vor der Tür und viele Arbeitnehmer hatten bereits einen Urlaub für diesen Zeitraum geplant. Ein entsprechender Urlaubsantrag ist beim Arbeitgeber eingereicht worden und wurde genehmigt. Aus Sicht des Arbeitnehmers macht es nun aber keinen Sinn mehr, diesen Urlaub anzutreten, weil eine weltweite Reisewarnung besteht. In diesem Zusammenhang taucht vermehrt die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer einen einmal gewährten „Urlaub zurückgeben“ kann.
Der Arbeitgeber ist in dieser Situation nicht verpflichtet, einen bereits bewilligten Urlaub rückgängig zu machen.
Andersherum kann ein Arbeitgeber aber auch nicht einseitig Urlaub anordnen um die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten innerbetrieblich auszugleichen. Eine Ausnahme hierzu bildet die Kurzarbeit. Wird Kurzarbeit angeordnet, bzw. vereinbart, müssen Arbeitnehmer zunächst vorhandenen Resturlaub und Überstundenguthaben verbrauchen.
Bei Rückfragen zu diesen und weiteren Arbeitsrechtlichen Themen, beraten wir sie gern. Schicken Sie uns eine Email über unser Kontaktformular oder rufen sie uns an.
BAG:
Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.
BAG:
Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 9.4.2014 – 10 AZR 637/13 –
BSG
Urteil vom 05.06.2014
Ein „SGB II-Aufstocker“ kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen
Urteil vom 04.06.2014
Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für die Umgangskosten mit Kind
Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.
Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.
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